Sax Gerüstbau

AGB

§ 1 Allgemeines

 

1. Unsere Angebote geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch in laufender und künftiger Geschäftsverbindung. Es gelten darüber hinaus die in der Ausschreibung enthaltenen technischen Erfordernisse und, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart, die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), die DIN 18363 und DIN 18451 (Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Maler- und Gerüstbauarbeiten) mit Ausnahme der in Punkt 2 dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen die für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN-Normen, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, sämtliche der jeweils gültigen Fassung als Vertragsgrundlage. Wir bieten dem Auftraggeber an, die entsprechenden Texte zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit sie nicht mit unseren Geschäftsbedingungen übereinstimmen. Wir widersprechen ihnen ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabreden sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

 

2. Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit Ausnahme der Punkte 3.6.1, 3.6.2 und 3.6.3, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden:

 

3.6.1: Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen. Während der Gebrauchsüberlassung übernimmt der Auftraggeber die Obhutspflicht und die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste.

 

3.6.2: Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der Auftragnehmer den vertragsgemäßen Zustand auf Aufforderung durch den Auftraggeber wieder herzustellen.

 

3.6.3: Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der Auftraggeber die Kosten hierfür zu tragen.

 

 

§ 2 Angebote

 

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung bindend. Die Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

 

 

§ 3 Rückgabepflicht

 

Der Auftraggeber hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig, unbeschädigt und besenrein zurückzugeben. Er haftet für alle während der Gebrauchsüberlassung eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, es sei denn, dass wir selbst die Schäden oder Veluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß bei vertragsgemäßer Nutzung die Ursache war.

 

 

§ 4 Freigabe von Gerüsten zum Abbau

 

Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom Auftraggeber unverzüglich schriftlich bestätigt werden. die Zeitdauer der Gerüstüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriflichen Freigabe bei uns. Können freigemeldete Gerüste aus vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen abgebaut oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen, welche uns schriftlich mitzuteilen sind.

 

 

§ 5 Schäden

 

1. Für Schäden, die beim Aufbau, der Benutzung oder beim Abbau der Gerüste an Sachen entstehen, die einzurüsten sind oder sich in unmittelbarer Nähe des Gerüstes oder dem Weg zum Gerüst befinden, haften wir nur, wenn uns oder unseren Mitarbeitern Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Enstehung der Schäden zur Last fällt. Dies gilt auch bei von uns durchgeführten Malerarbeiten. Insbesondere gilt dies für Schäden an Ziegeln, Dachhaut, Glas, an Dächern, Kaminen, Antennen, Fenstern, Neonleuchten, sonstigen Außenanlagen, Reklameschildern, Verankerungsmitteln, Blumenkästen und Gartenanlagen.

 

2. Unsere Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn uns offensichtliche Schäden nicht binnen drei Arbeitstagen nach ihrer Entstehung schriftlich angezeigt werden.

§ 6 Subunternehmer

 

Wir sind berechtigt, uns übertragene Arbeiten an Subunternehmer weiterzugeben.

 

 

§ 7 Mietgerüste – Mietgeräte

 

Der Verleiher haftet nur für die ordungsgemäße Übergabe von Leihgerüsten bzw. Leihgeräten wie Kompressor, Sandstrahlanlagen, Hebebühnen. Für Unfälle bzw. Schäden, gleich welcher Art, die auf eine unsachgemäße Benutzung und Bedienung vorgenannter Gegenstände zurückzuführen sind, haftet ausschließlich der Mieter. Sollte ein Defekt an Geräten eintreten, so hat der Mieter dies unverzüglich dem Vermieter anzuzeigen. Reperaturen dürfen nur mit vorheriger Genehmigung des Vermieters ausgeführt werden. Für Folgeschäden, die auf ein defektes Gerät zurückzuführen sind, haftet der Vermieter nicht. Dies betrifft auch Warte- und Ausfallstunden.

 

 

§ 8 Abrechnung – Aufmaß

 

Abgerechnet wird die tatsächlich erbrachte Leistung entsprechend den Aufmaßbestimmungen der VOB.

 

 

§ 9 Zahlungsbedingungen

 

1. Es gilt § 16 VOB/B. Werden nach Annahme der Schlußrechnung Fehler in den Unterlagen der Abrechunng (§ 14 Nr. 1 VOB/B) festgestellt, so ist die Schlußrechnung zu berichtigen. Auftraggeber und Auftragnehmer sind verpflichtet, die sich daraus ergebenden Beträge zu erstatten.

 

2. Das Verlangen nach Berichtigung derartiger Fehler gilt nicht als Nachforderung im Sinne des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers aus §§ 812 ff BGB werden hierdurch nicht berührt. Bei Rückforderungen des Aufttraggebers aus Überzahlung können wir uns nicht auf einen etwaigen Wegfall der Bereicherung berufen.

 

3. Eine Aufrechnung gegen unsere Forderungen ist unzulässig, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

4. Tritt nach Vertragsabschluß eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Auftraggebers ein oder werden uns Umstände über fehlende Kreditwürdigkeit des Auftraggebers bekannt, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder unsere Leistung zu verweigern, bis vom Auftraggeber Sicherheit in Höhe unserer Auftragssumme geleistet ist.

 

 

§ 10 Gerichtsstand

 

Als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag oder über seine Gültigkeit wird, soweit gesetzlich zulässig, Landshut vereinbart.

 

 

§ 11 Salvatorische Klausel

 

Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Bestimmung ist durch eine sinngemäße zulässige Bestimmung zu ersetzen.